Überspringen zu Hauptinhalt

AGb`s

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Microdampf.

 

  1. Umfassende und ausschließliche Geltung 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Firma, Neue Siedlung 11, 09471 Königswalde abgeschlossen werden. Durch den Abschluss eines Vertrages mit der Firma Microdampf. erkennen Sie diese AGB an und erklären sich mit diesen einverstanden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können Firma Microdampf.abgeändert werden und gelten in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassung.

Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Geschäftspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich deren Geltung zugestimmt.

  1. Vertragsschluss

(1) Alle Verträge und sonstigen Vereinbarungen zwischen und dem Kunden sind nur bindend, wenn der Firma Microdampf sie in Textform geschlossen werden. Eine Erklärung genügt der Textform, wenn sie in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht wird

(2) Angebote der Firma Microdampf sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Gibt die Firma Microdampf ein Angebot ausdrücklich als „verbindlich“ ab, ist sie hieran 21 Kalendertage lang ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Angebots beim Kunden gebunden.

(3) Wird der Vertrag nicht in einer einheitlichen Urkunde abgeschlossen, so kommt er erst durch Auftragserteilung des Kunden und anschließende Auftragsbestätigung  mit der Firma Microdampf zustande.

(4) Vertragsänderungen und/oder -ergänzungen sind ebenfalls nur bindend, wenn sie in Textform erfolgen. Das gleiche gilt für Vereinbarungen über die Beschaffenheit der zu erbringenden Leistung.

(5) Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

(7) Die vereinbarten Preise und Vergütungen gelten für Lieferung ab Standort Lübeck. Der vereinbarte Preis oder die vereinbarte Vergütung ist ohne Abzug zu zahlen. Teilbeträge sind jeweils nach Vereinbarung fällig. Die Auslieferung kann nicht vor vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises oder der vereinbarten Vergütung gefordert werden, es sei denn, es wurden dahingehende Vereinbarungen getroffen.

(8) Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

  1. Schriftform

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Geschäftspartner zwecks Vertragsausführung getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, die auch in Fällen schriftlicher Bestätigung mündlicher Abreden als gewahrt gilt.

  1. Angebot und Vertraulichkeit der Angebotsunterlagen

 Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich nicht ausdrücklich aus Angebot oder Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt.

Bestellungen und Aufträge eines Geschäftspartners an uns sind bindende Angebote, die wir innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Vertrags-ausführung, also Lieferung oder Leistung annehmen können.

An sämtlichen dem Geschäftspartner im Rahmen der Vertragsanbahnung übergebenen Unterlagen, Mustern und Produkten behalten wir uns Urheber- und Eigentumsrechte vor; sie dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung kopiert oder Dritten zugänglich gemacht werden.

  1. Liefertermine, Teilleistungen, Verbesserungsvorbehalt 

Liefertermine, die nicht im Rahmen eines ausdrücklich so bezeichneten sog. Fixgeschäftes schriftlich von uns bestätigt werden, sind stets unverbindlich und annähernd. Ihre Nicht-einhaltung berechtigt den Geschäftspartner weder zum Rücktritt noch zum Schadensersatz, es sei denn, der Geschäftspartner kündigt uns diese Folgen unter schriftlicher Setzung einer Nachfrist von mindestens drei Wochen ab genanntem Liefertermin an. Lieferfristen beginnen erst ab Zugang unserer Auftragsbestätigung oder unserer letzten Änderungsbestätigung zu laufen.

Jeder Vertragspartner ist zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt, solange nicht der jeweils andere Vertragspartner seine Leistung schon vollen Umfanges erbracht hat.

Im Interesse der ständigen Weiterentwicklung der von uns vertriebenen Produkte behalten sich die jeweiligen Hersteller und wir uns das Recht vor, Änderungen, die dem technischen Fortschritt, der Verbesserung oder der Anpassung an gesetzliche Vorschriften entsprechen, ohne Benachrichtigung des Geschäftspartners vorzunehmen, sofern jenem daraus kein objektiv feststellbarer Nachteil entsteht.

  1. Auslieferung und Versand, Gefahrübergang und Versicherung 

Ist Anlieferung an einem mit dem Geschäftspartner vereinbarten Ort vereinbart, so steht die Wahl des Transportmittels in unserem Ermessen. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gehen die Transportkosten (Fracht) einschließlich etwaiger Kran-, Werft- oder Genehmigungs-kosten zu Lasten des Geschäftspartners. Ist „Frei-Haus-Lieferung“ nach Weisung unseres Geschäftspartners vereinbart, so berechtigt eine etwa trotzdem erfolgende Selbstabholung durch den Geschäftspartner jenen nicht, Vergütung vereinbarter Fracht und Nebenkosten zu verlangen.

Erfolgt die Auslieferung an den Geschäftspartner weisungsgemäß nicht durch unser Personal, so geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Unterganges des Artikels mit dem Verlassen des Auslieferungsortes auf den Geschäftspartner über.

 Erfolgt die Auslieferung an den Geschäftspartner durch uns, so geht die Gefahr mit der Bereitstellung des Artikels auf unserem Transportfahrzeug am Bestimmungsort über.

 Die Gefahr der sachgerechten Entladung des Artikels liegt ausschließlich bei unserem Geschäftspartner, soweit nicht die Entladung ausschließlich durch unser Personal durch-geführt wird. Stauhilfen und Transportsicherungen (Stützhölzer, Passstücke, Zurrgurte, Planen etc.) bleiben in unserem Eigentum, auch wenn ihre Abholung durch uns erst später möglich sein sollte.

Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Geschäfts-partners bei Auftragserteilung auf dessen zusätzliche Rechnung abgeschlossen. Dem Geschäftspartner obliegt es, für ausreichende Sach- und Haftpflichtversicherung ab Auslieferung zu sorgen.

  1. Haftungsausschluss bei unerlaubtem Export 

Von uns bezogene Artikel sind für den deutschen Markt hergestellt und entsprechen zum Zeitpunkt ihrer Auslieferung den für sie geltenden deutschen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften; zur Vermeidung von Konflikten mit etwa abweichenden ausländischen Vorschriften bedarf deshalb die Verbringung dieser Artikel zum Zwecke des Weiterverkaufs

in das Ausland unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Wird diese Zustimmung nicht eingeholt oder durch uns verweigert und der Artikel trotzdem vorübergehend oder dauernd aus kommerziellen Gründen in das Ausland verbracht, erlischt jegliche etwa ansonsten noch fortbestehende Gewährleistung des Herstellers oder von unserer Seite, sofern diese sich aus gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften eines anderen Landes ergibt, und wir sind von jeglicher Haftung für den Kaufgegenstand frei.

  1. Preise, Zahlung, Verzugsfolgen, Mahngebühr, Ratenzahlung

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ohne jeden Nachlass, insbesondere ohne Skonto, in der vereinbarten Währung „ab Verladeterminal“ ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung; darauf etwa entfallende Beträge werden gesondert berechnet.

Gegenüber Endverbrauchern ist in dem sich aus Angebot, Auftragsbestätigung oder Rechnung ergebenden Preis die Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe bereits enthalten. Gegenüber gewerblichen Abnehmern verstehen sich unsere sämtlichen Preisangaben „netto“, also zzgl. der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung.

 Alle Entgelte sind ohne Abzug sofort mit Rechnungszugang beim Geschäftspartner fällig.

 Befindet sich der Geschäftspartner trotz auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsziels oder Erinnerung ganz oder teilweise in Zahlungsverzug, so sind wir unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Rechte berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank sowie Mahngebühren in Höhe von € 5,00 je Mahnschreiben zu fordern.

Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt uns unbenommen.

Der Geschäftspartner ist zur Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen nur mit rechts-kräftig festgestellten, unbestrittenen oder anerkannten Gegenansprüchen berechtigt.  Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Geschäftspartner nur insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Überschreitet im Falle einer getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung der Geschäftspartner mit einer Rate einen vereinbarten Zahlungstermin, so wird das gesamt Restentgelt ein einer Summe fällig, ohne dass es insoweit noch einer Mahnung bedarf.

  1. Abnahme, Schadensersatz bei Abnahmeverzug

Ist Abholung der Kaufsache vereinbart, hat der Geschäftspartner die Pflicht, die Kaufsache innerhalb von 10 Tagen nach dem ihm mitgeteilten Bereitstellungstermin am Bereitstellungs-ort abzunehmen. Kommt der Geschäftspartner dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach oder ist die vereinbarte Restzahlung, ungeachtet aus welchem Grund, nicht erfolgt, so sind wir berechtigt, für jeden Tag der Fristüberschreitung ein Standgeld von € 250,00 pro Tag zu erheben.

Bleibt der Geschäftspartner mit der Abnahme des Kaufgegenstandes im Rückstand, so können wir ihm schriftlich eine Nachfrist von 5 Tagen setzen mit der Ankündigung, dass wir nach fruchtlosem Fristablauf die Abnahme bzw. Auslieferung ablehnen und stattdessen vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Setzung dieser Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Geschäftspartner ernsthaft und endgültig die Abnahme verweigert.

Verlangen wir Schadensersatz, so beträgt dieser pauschal 30% des vereinbarten Kaufpreises.

 Bei vereinbarter Anlieferung des Kaufgegenstandes ist dieser bei Anlieferung abzunehmen, ohne dass es einer zusätzlichen Lieferankündigung bedarf. Eine Anlieferung kann nur bei rechtzeitigem Zahlungseingang aller noch offenen Beträge erfolgen.

  1.  Zweitverwertung bei Nichtabnahme der bestellten Kaufsache

Erfolgt die vereinbarte Restzahlung inklusive Standgeld bei Fristüberschreitung nicht innerhalb der Nachfrist oder wird die bestellte Kaufsache vom Geschäftspartner bei Anlieferung nicht abgenommen oder ist nicht vollständig bezahlt, erfolgt innerhalb von 30 Tagen die Zweitverwertung der Kaufsache durch A-Z Yachtservice U.G.

Aus dem Verkaufserlös durch die Zweitverwertung erhält der Geschäftspartner seine bereits geleisteten Zahlungen abzüglich 30% Schadensersatz des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises und aller Kosten und Aufwendungen durch die Firma Microdampf

  1.  Gewährleistung, Garantie, Nachbesserung, Haftung

Für Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln an Geräten und sonstigen neuen Gegen-ständen gilt nach Maßgabe der nachstehenden Regelung die deutsche gesetzliche zweijährige Gewährleistung ab Gefahrübergang. Für gebrauchte Geräte und Gegenstände, die an nicht- gewerbliche Kunden veräußert werden, gilt eine einjährige Gewährleistung ab Gefahrübergang. Für gebrauchte Geräte und Gegenstände, die an gewerbliche Kunden veräußert werden, gilt ein Gewährleistungsausschluss als vereinbart. Für die Qualität unserer entgeltlich erbrachten Dienst- und Werkleistungen stehen wir ebenfalls im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein.

 Mündlich erteilte Auskünfte und Ratschläge sind stets unverbindlich.

Soweit ein von uns oder von dem Hersteller zu vertretender Mangel an einer neuen Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer oder des Herstellers Wahl zur Mängelbeseitigung/ Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung berechtigt.

Im Falle der Mängelbeseitigung/ Nachbesserung tragen wir alle zu diesem Zweck erforderlichen  Aufwendungen, sofern sich diese nicht dadurch ergeben oder erhöhen, dass sich die Kaufsache an einem anderen Ort als unserem Geschäftssitz befindet. Schlägt die Mängelbeseitigung/ Nachbesserung nach jeweils angemessener schriftlicher Fristsetzung mindestens dreimal fehl oder wird sie oder die Ersatzlieferung von uns endgültig ausdrücklich schriftlich verweigert, so ist der Geschäftspartner nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag schriftlich zurückzutreten (Wandelung) oder angemessene Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

Zu Gunsten eines Verbrauchers wird in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt mangelhaft war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand. Bemerkt der Kunde später als 6 Monate nach dem Kauf den Mangel, so ändert sich die Beweislast, d.h. nun muss er beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies.

Soweit der Hersteller unserem Geschäftspartner gegenüber eine eigene Garantie oder Gewährleistung übernimmt, richtet sich deren Anwendung, Umfang und Dauer nach den diesbezüglichen Angaben in der Garantieurkunde, die im Regelfall Bestandteil der Betriebs-anleitung des Artikels sind. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stellen aber jeweils den Mindestanspruch unseres Geschäftspartners dar. Weitergehende Ansprüche

des Geschäftspartners – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, soweit nicht die Schadensentstehung auf von uns oder Herstellerseite zu vertretenem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder auf dem Fehlen einer vertraglich zugesicherten Eigenschaft der Kaufsache fußt.

Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften einer neuen Kaufsache, die ausdrücklich in der schriftlichen Auftragsbestätigung oder im Vertrag enthalten sind.

Haben wir aufgrund der gesetzlichen Bestimmung nach Maßgabe dieser Bedingung für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haften wir wie folgt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzungen vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht

bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine von unserem Vertragspartner für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Vertragspartner nur für etwaige damit  verbundenen Nachteile des Vertragspartners, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Das gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursacht werden. Unabhängig von einem Verschulden unsererseits bleibt eine etwaige Haftung unserer bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos oder nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

Die Haftung wegen Lieferverzuges ist bereits in Ziffer V abschließend geregelt.

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertretern, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

Von uns ersetzte Teile fallen in unser Eigentum; die von dem Hersteller ersetzten Teile in dessen Eigentum.

 Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann unser Vertragspartner bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.

 

  1.  Eigentumsvorbehalt und dessen Sicherung, Pfandrecht

Der Hersteller und wir behalten uns das Eigentum an den von uns jeweils verkauften Sachen bis zu deren vollständiger Bezahlung vor. Setzt der Geschäftspartner die Vorbehaltsware dem Risiko der Vermengung mit Sicherungseigentum oder Pfandrechten Dritter aus, so hat er sie zuvor als unser Eigentum zu kennzeichnen oder die Drittgläubiger auf unseren Eigentumsvor-behalt schriftlich hinzuweisen.

Tritt der Geschäftspartner bei nur teilweiser Tilgung mehrerer offener Rechnungen keine gleichzeitige schriftliche Bestimmung, auf welche unserer Forderungen gezahlt wird, sind wir in Abweichung von § 366 II BGB berechtigt, zu bestimmen, auf welche Schulden des Geschäfts-partners wir dessen Zahlung ganz oder verhältnismäßig verrechnen.

Bei Zahlungsverzug des Geschäftspartners sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen und sie bestmöglich zu verwerten. Den Verwertungserlös abzüglich angemessener Verwertungskosten rechnen wir gemäß vorstehendem Absatz auf die Verbindlichkeiten des Geschäftspartners an. In der Rücknahme durch uns liegt – soweit wir dies nicht ausdrücklich anders erklären – kein Rücktritt vom Vertrag.

Der Geschäftspartner ist im Falle eines fortbestehenden Eigentumsvorbehaltes nicht berechtigt, die Kaufsache weiter zu veräußern. Sollte der Fall der Weiterveräußerung trotzdem eintreten, so tritt der Geschäftspartner uns bereits jetzt sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Ansprüche gegen seinen Kunden ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an, ohne damit die Weiterveräußerung zu billigen. Bei Zahlungsverzug des Geschäftspartners können wir verlangen, dass uns alle zum Einzug der abgetretenen Ansprüche erforderlichen Angaben gemacht und belegt werden und dass dem Schuldner des Geschäftspartners diese Abtretung offengelegt wird.

 Bei Be- oder Verarbeitung, Um- oder Ausbau der Vorbehaltsware steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden Sache zu, und zwar im Verhältnis des Preises der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache im Zeitpunkt ihrer Fertigstellung.

 Wir behalten uns zusätzlich die Geltendmachung aller uns gesetzlich zustehenden Pfandrechte an allen eingebrachten Sachen bis zur vollständigen Begleichung aller unserer fälligen Rechnungen vor.

  1. Versicherung

Während des Umbaus bzw. der Reparatur ist die Yacht samt Zubehör seitens A-Z Yachtservice GmbH nicht gegen Diebstahl, Feuer etc. versichert. Dem Kunden wird daher der Abschluss einer Kaskoversicherung empfohlen.

 

  1. Gerichtsstand, Rechtswahl, Erfüllungsort, Teilunwirksamkeit

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz; wir sind aber berechtigt, den Geschäftspartner an seinem gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Es gilt deutsches Recht.

Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn unser Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klage-erhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei geltend gemachten Ansprüchen gegen unsere Vertragspartner dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

Soweit sich aus dem Vertrag nicht anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie des Vertrages rechtswirksam.

09471 Königswalde, den 04.03.2025

Gez. Firma Microdampf,